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Satzung und Geschäftsordnung der Fachschaft der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre der Universität Mannheim Vom 12.07.2006 Von Interner und Geschlossener Fachschaft am 03.07.2006 beschlossen und vom Fakultätsrat der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre der Universität Mannheim am 12.07.2006 zugestimmt. Soweit im Folgenden bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein. § 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Fachschaft(1) Die Fachschaft ist die Interessenvertretung aller Studierenden der Fakultät. (2) Die Fachschaft vertritt die studentischen Interessen innerhalb der Fakultät und der Universität und gibt Informationen über Entscheidungen der Fakultät an Studierende weiter. Sie nimmt die Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 Grundordnung der Universität Mannheim wahr. § 2 Begriffsbestimmungen, Aufbau und Stimmrechte(1) Die fünf gewählten Studierenden im Fakultätsrat sowie der weitere studentische Vertreter aus der Wahl zur Fachschaft bilden die in dieser Satzung so bezeichnete Interne Fachschaft gemäß § 19 Abs. 1 Grundordnung. Die aus diesen Wahlen hervorgegangenen Stellvertreter nehmen ihre Stellvertretung wahr, wenn das zu vertretende Mitglied länger als 1 Monat verhindert ist. (2) Alle Studierenden, die an der Fakultät für Betriebswirtschaftslehre der Universität Mannheim immatrikuliert sind, bilden die Offene Fachschaft. (3) Stimmberechtigte Mitglieder der Offenen Fachschaft bilden die Geschlossene Fachschaft. Das Stimmrecht soll an die Übernahme einer Aufgabe im Rahmen der Fachschaftsarbeit gebunden sein. Über die Vergabe und den Entzug des Stimmrechts in der Offenen Fachschaft entscheidet die Geschlossene Fachschaft gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 auf Vorschlag der Internen Fachschaft. Der Sprecher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führt eine Liste der Mitglieder der Geschlossenen Fachschaft. Die nachfolgend benutzte Formulierung „Fachschaft“ bezeichnet die Gesamtheit aus Interner, Geschlossener und Offener Fachschaft. (4) Die Interne Fachschaft hat kraft Amtes Stimmrecht in der Geschlossenen Fachschaft. § 3 Sprecher und Interne Fachschaft(1) Die Interne Fachschaft kann zu ihrer Arbeit ständige, nicht stimmberechtigte, beratende Gäste hinzuziehen. Diese sollten in der Internen Fachschaft nicht repräsentierte Interessengruppen gemäß § 12 Abs. 1 vertreten. Die Gäste haben Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen der Internen Fachschaft. (2) Die mit den meisten Stimmen gewählten Studierenden im Fakultätsrat sind Sprecher und stellvertretender Sprecher. Die Interne Fachschaft kann den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher gemäß 19 Abs. 1 der Grundordnung aus ihrer Mitte neu wählen. Der Sprecher und der stellvertretende Sprecher haben sich in der Geschlossenen Fachschaft einer Vertrauensabstimmung zu stellen. Der stellvertretende Sprecher vertritt den Sprecher im Falle einer Verhinderung, sind beide verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch ein anderes Mitglieder der Internen Fachschaft. (3) Die Interne Fachschaft vertritt die Fachschaft in der Fakultät und Universität und unterhält Kontakte zu den anderen Stellen der Universität. (4) Die Interne Fachschaft trifft alle wesentlichen finanziellen Entscheidungen. Der Finanzreferent ist nur der Internen Fachschaft gegenüber berichtspflichtig. (5) In der Geschlossenen Fachschaft getroffene Beschlüsse können mit Zweidrittel-Mehrheit der Internen Fachschaft abgeändert oder zurückgewiesen werden; dies ist den Mitgliedern der Geschlossenen Fachschaft unverzüglich mitzuteilen. § 4 Wahlen zum FakultätsratEs soll mindestens ein eigener Wahlvorschlag zu den Wahlen zum Fakultätsrat eingereicht werden. Der Wahlvorschlag soll durch das zu wählende Kennwort einen Bezug zur Fachschaft herstellen. § 5 Sitzungen der Internen Fachschaft(1) Die Interne Fachschaft ist einzuberufen:
(2) Sitzungen der Internen Fachschaft sind grundsätzlich nicht öffentlich. Es können zu einzelnen Sitzungen neben § 3 Abs. 1 auch Sachverständige geladen werden, wenn es der zu besprechende Sachverhalt sinnvoll erscheinen lässt. Diese haben nur Rederecht. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen (über den Sitzungsablauf) der Offenen Fachschaft analog. § 6 Einberufung der Sitzungen(1) Der Sprecher beruft die Offene Fachschaft zur Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung soll den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich, bspw. über E-Mail zugesandt sein. Die Termine der Sitzungen werden veröffentlicht. (2) In dringenden Fällen kann der Sprecher die Offene Fachschaft auch ohne Frist formlos einladen. (3) Die Fachschaft ist während der Vorlesungszeit regelmäßig einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen:
§ 7 Beschlussfähigkeit(1) Die Geschlossene Fachschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Internen Fachschaft anwesend ist, die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und ordnungsgemäß geleitet wird. (2) Zu Beginn der Sitzung stellt der Sprecher die Beschlussfähigkeit fest. Diese bleibt bestehen, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wurde. (3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so können in dieser Sitzung keine Beschlüsse mehr gefasst werden. Die Sitzung kann vom Sitzungsleiter abgebrochen werden. (4) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Anzahl anwesend, so kann der Sprecher ohne Rücksicht auf die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der die Fachschaft ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Internen Fachschaft beschlussfähig ist. Bei der Einberufung dieser Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergibt. § 8 Beschlussfassung(1) Die Fachschaft berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Sie kann auch im Wege des Umlaufs beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art. (2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Offenen Fachschaft aufgeschoben werden kann, entscheidet die Interne Fachschaft anstelle der Geschlossenen Fachschaft. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Geschlossenen Fachschaft unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Fachschaft beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt. (4) Die Fachschaft stimmt in der Regel offen ab. Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn bereits ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse über die Vergabe des Stimmrechtes erfolgen in einzelner Abstimmung, wenn bereits ein Mitglied dies verlangt. (5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung werden mit Zweidrittelmehrheit der Geschlossenen Fachschaft und der Internen Fachschaft beschlossen. Der Tagesordnungspunkt der Satzungsänderung muss auf der ordentlichen Einladung ausgewiesen sein. (7) Bei jeder Abstimmung ist die Frage so zu stellen, dass sie mit „ja“, mit „nein“ oder mit „Enthaltung“ beantwortet werden kann. Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, so ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen, im Zweifelsfall über den zuerst eingebrachten Antrag. Wird ein Zusatz- oder Änderungsantrag vom Hauptantragsteller nicht aufgenommen, so ist zuerst über diesen Nebenantrag abzustimmen. Ist eine Abstimmung nach dieser Maßgabe nicht durchführbar, so kann der Sitzungsleiter auch eine Abstimmung zwischen Alternativen durchführen lassen. Bei einer Abstimmung, bei der aus mehreren Alternativen eine auszuwählen ist, kann die Frage auch nach den Alternativen gestellt werden und es kann eine Stimme für eine der Alternativen vergeben werden. Hierbei ist zwingend auch die Alternative aufzunehmen, sich gegen alle Alternativen auszusprechen. Erreicht eine Alternative die Mehrheit der Stimmen, so ist diese ausgewählt, wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen mit den meisten Stimmen. (8) Wahlen werden analog § 8 Abs. 4 Satz 2 vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt; bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Sind mehrere Plätze zu besetzen, so werden diese in einer Wahl vergeben, wobei dann jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen hat, wie Plätze zu vergeben sind. Sollten mehr Kandidaten, als Plätze vorhanden sind, die erforderliche Mehrheit des entsprechenden Wahlganges erreicht haben, so sind nur die mit den meisten Stimmen gewählt. Sind noch nicht alle Plätze nach dem ersten Wahlgang vergeben, so erfolgt ein zweiter Wahlgang entsprechend Satz 3. § 9 Sitzungsleitung(1) Die Sitzungen werden vom Sprecher eröffnet. Die Sitzungsleitung wird vom Sprecher oder einem von ihm ernannten Mitglied übernommen. (2) Der Sitzungsleiter handhabt die Ordnung und übt im Sitzungsraum das Hausrecht aus. (3) Die Auslegung der Geschäftsordnung während der Sitzung steht dem Sitzungsleiter zu. (4) Erhebt sich gegen eine Ermessensentscheidung des Sitzungsleiters Widerspruch, so ist dieser sofort vorzubringen und darüber abzustimmen. (5) Der Sitzungsleiter kann einen Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache rufen. Ist ein Redner während einer Rede zweimal zur Sache gerufen worden und beim zweiten Male auf die Folgen eines erneuten Rufes hingewiesen worden, kann ihm der Sitzungsleiter das Wort entziehen. (6) Der Sitzungsleiter kann ein Mitglied, das die Ordnung verletzt, zur Ordnung rufen. Ist das Mitglied während der Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und bei einem der Ordnungsrufe auf die Folgen eines erneuten Ordnungsrufes hingewiesen worden, kann es vom Sitzungsleiter von der Sitzung ausgeschlossen werden. § 10 Antrags- und Rederecht, Behandlung von Anträgen(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Offenen Fachschaft. Mitglieder der Geschlossenen Fachschaft haben darüber hinaus noch Antragsrecht. (2) Über Änderungsanträge zur Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen. (3) Anträge können grundsätzlich nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zu einem Punkt der Tagesordnung oder nicht zum Aufgabenbereich der Fachschaft, so kann der Sitzungsleiter den Antrag ohne Aussprache zurückweisen. (4) Zunächst ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Antrag zu begründen. Danach eröffnet der Sitzungsleiter die Debatte. In ihr können Änderungs- und Zusatzanträge gestellt werden. Daneben kann ein Antrag auf Nichtbefassung oder Vertagung gestellt werden, über den nach Anhörung eines Gegenredners sofort abgestimmt werden muss. In der Schlussabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung des Antrages in der Fassung beschlossen, die er in der Debatte erhalten hat. Auf Antrag erhält der Antragsteller vor der Schlussabstimmung das Schlusswort. (5) Der Sitzungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der in der Rednerliste verzeichneten Wortmeldungen. Die Rednerliste wird unterbrochen durch:
(6) Ein Redner kann Zwischenfragen gestatten. (7) Der Sitzungsleiter kann die Redezeit auf drei Minuten beschränken. Erhebt sich gegen die Redezeitbeschränkung Widerspruch, ist darüber sofort abzustimmen. (8) Einen Antrag auf Schluss der Debatte bzw. der Rednerliste kann nur ein Mitglied stellen, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Über den Antrag ist nach Anhörung eines Gegenredners sofort abzustimmen. Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so ist die Debatte nach Ausführung der Rednerliste abzubrechen. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so ist die Debatte sofort abzubrechen. § 11 Protokoll(1) Über den wesentlichen Gang der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und aufzubewahren. Es muss Datum und Art der Sitzung, den Namen des Sitzungsleiters und des Protokollanten, die Namen der anwesenden Redeberechtigten, die Tagesordnungspunkte, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Erklärung in dem Protokoll festgehalten wird. Längere Erklärungen sind schriftlich einzureichen und werden dem Protokoll als Anlage beigefügt. (3) Das Protokoll ist vom Protokollführer möglichst umgehend anzufertigen, dem Sitzungsleiter zur Genehmigung vorzulegen und anschließend an die Geschlossene Fachschaft per E-Mail zu versenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind auf der nächsten Sitzung anzubringen und ggf. abzustimmen. (4) Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder ernannt. Alle Mitglieder sollen möglichst gleichmäßig dafür herangezogen werden. Der Protokollant darf nicht zugleich Sitzungsleiter sein. § 12 Arbeitskreise und Referenten
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